1. Geltung von AGB des Vertragspartners
Bezugnahmen oder Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf eigene AGB wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Angebot und Vertragsabschluß
2.1 Unsere Angebote können von uns bis zur rechtsverbindlichen Annahme durch den Kunden jederzeit widerrufen werden. Angebote / Bestellungen des Kunden werden von uns durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung des Liefergegenstandes angenommen.
2.2 Vor Vertragsschluß ist der Kunde an seine Bestellung / sein Angebot sofern es sich um Standardsoft- oder Standardhardware handelt 14 Tage gebunden. Betrifft die Bestellung / das Angebot die Lieferung ganzer Systeme bestehend aus Hard- und / oder Software, die einer Anpassung bedürfen, so beträgt die Frist vier Wochen. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Bestellung bei uns.
2.3 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Leistung, Maße, Gewichte, Preise und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.
3. Änderung, des Liefergegenstandes / Teilleistungen
3.1 Sofern der Kunde hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, behalten wir uns vor, technische Änderungen an dem Liefergegenstand vorzunehmen, wenn hierdurch die technische Funktion nicht beeinträchtigt wird.
3.2 Zu Teilleistungen sind wir berechtigt, sofern dem Kunden dies zumutbar ist.
4. Preise und Aufrechnung
4.1 Unsere Preise gelten ab Werk und gegenüber Kaufleuten zuzüglich der jeweils in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Mehrwertsteuer.
4.2 Soll der Liefergegenstand oder die vereinbarte Leistung innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluß erbracht werden, sind wir an die vereinbarten Preise gebunden. Bei längerer, von uns nicht zu vertretender Lieferfrist, sind wir zu einer angemessenen Preisanpassung berechtigt, wenn sich unsere Einkaufspreise, Herstellungs- oder Transportkosten wesentlich erhöht haben. Beträgt die Preiserhöhung mehr als vier Prozent, so kann der Kunde durch schriftliche Erklärung binnen zwei Wochen seit Eingang der Mitteilung über diese Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten. Dieses Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn es sich um die Erbringung wiederkehrender Wartungsleistungen handelt.
4.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, uns gegenüber mit Forderungen aufzurechnen, sofern die aufrechenbare Forderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
5. Verzug, Schadensersatz, Unmöglichkeit und Selbstbelieferungsvorbehalt
5.1 Stellt der Kunde die von ihm zu beschaffenden Unterlagen oder sonstigen zu erbringenden Leistungen nicht rechtzeitig zur Verfügung, oder übermittelt er uns die von ihm zu erbringenden Informationen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit entsprechend.
5.2 Bei auf leichter Fahrlässigkeit beruhendem Verzug sind Schadensersatzansprüche wegen dieser Verzögerung und / oder wegen Nichterfüllung
(§ 326 BGB) oder wegen nachträglicher Unmöglichkeit (§ 325 BGB) der Art nach auf die bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schäden und der Höhe nach auf den dreifachen Wert der Lieferung / Leistung beschränkt. Die gesetzlichen Ansprüche des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bleiben von dieser Regelung unberührt. Gegenüber Kaufleuten gilt ergänzend folgendes: Für Verzögerungen, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, haften wir für jede Woche der Verzögerung in Höhe von o,5 %, im Ganzen jedoch höchstens in Höhe von 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig ausgeliefert wurde.
5.3 Weisen wir bei einer Lieferung an einen Kaufmann nach, daß wir trotz sorgfältiger Auswahl unserer Zulieferanten und trotz Abschluß der erforderlichen Verträge zu angemessenen Konditionen von unseren Zulieferanten nicht rechtzeitig beliefert werden, so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung, der durch die nicht rechtzeitige Belieferung durch unsere Zulieferanten verursacht wurde. Im Falle der Unmöglichkeit der Belieferung durch den Zulieferanten sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5.4 Im Verzugsfall haben wir die Wahl, Verzugszinsen in Höhe der uns berechneten Bankkreditzinsen oder in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Kunden, niedrigere Zinsen zu zahlen. sofern er uns eine geringere Belastung nachweist.
6. Gefahrübergang
6.1 Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort als den Erfüllungsort geschickt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer, Versandbeauftragten oder Abholer auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn wir die Frachtkosten tragen und / oder wir den Versand selbst durchführen.
6.2 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
7. Schadensersatz wegen Nichterfüllung
Stehen uns wegen Nichtabnahme des Kunden Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung zu, so können wir 15 % der Auftragssumme vom Kunden als Schadensersatz verlangen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Kunden, uns einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis vollständigen Bezahlung des Liefergegenstandes einschließlich etwaiger Nebenforderungen aus dem Liefervertrag vor. Gegenüber Kaufleuten behalten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden einschließlich etwaiger Nebenforderungen vor.
8.2 Dem Kunden ist eine Weiterveräußerung des Liefergegenstandes vor vollständiger Zahlung unserer Forderungen nicht gestattet. Gehört es zu dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Kunden, unsere Liefergegenstände an Dritte weiterzuveräußern, so ist der Kunde ausnahmsweise berechtigt, unsere Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Im Falle der erlaubten oder unerlaubten Veräußerung des Liefergegenstandes tritt uns der Kunde bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturbetrages (einschl. MWSt.) ab, die ihm aus der Veräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Im Falle berechtigter Veräußerung bleibt der Kunde zum Forderungseinzug ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Im Falle einer berechtigten Weiterveräußerung verpflichten wir uns jedoch, die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere sich nicht im Zahlungsverzug befindet.
8.3 Der Kunde hat den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, instandzuhalten und uns jeden Wechsel seines Wohn- bzw. Geschäftssitzes mitzuteilen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. in der Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. In den Fällen der Weiterveräußerung an Dritte ist der Kunde bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und seine Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazu gehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Dritten die Abtretung mitzuteilen.
8.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in den Liefergegenstand hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und uns alle zu einer Intervention notwendigen Unterlagen zuzuleiten. Soweit der Dritte zu einer Kostenerstattung nicht in der Lage ist, trägt der Kunde alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes, insbesondere für eine Klage gemäß § 771 ZPO, aufgewendet werden müssen. Dies gilt nicht, wenn die Kosten im Vergleich zum Wert des Kaufgegenstandes unverhältnismäßig hoch sind.
8.5 Hinsichtlich der Verwertung der Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderung gilt folgendes:
a) Ist der Kunde nicht im Handelsregister (HR) eingetragen, so richtet sich die Verwertung des Vorbehaltseigentums nach den Regeln des Verbraucherschutzgesetzes.
b) Ist der Kunde im HR eingetragen, so sind wir berechtigt, die uns herausgegebene Eigentumsvorbehaltsware nach bestem Ermessen, insbesondere auch freihändig zu verwerten. Der bei der Verwertung erzielte Erlös wird abzüglich der uns entstandenen Kosten und Zinsen auf die offene Kaufpreisforderung angerechnet. Überschüsse werden an den Kunden ausgekehrt.
c) Uns abgetretene Forderungen können wir unmittelbar bei dem Dritten einziehen. Die eingezogenen Forderungen werden abzüglich der uns entstandenen Kosten und Zinsen mit dem Kaufpreis verrechnet und der Überschuss an den Kunden ausgekehrt.
8.6 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
9. Beanstandungen/ Gewährleistung
9.1 Mängel, die offen zutage liegen, so dass sie auch dem nicht fachkundigen Kunden ohne besondere Aufmerksamkeit sofort auffallen, sind innerhalb einer Frist von 6 Tagen nach Lieferung uns gegenüber anzuzeigen.
9.2 Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von 6 Monaten ab Lieferung. Nach Ablauf dieser Frist kann uns der Kunde wegen eines Mangels nur in Anspruch nehmen, sofern wir diesen Mangel arglistig verschwiegen haben. Bei einem Kaufmann gelten im übrigen die §§ 377 ff HGB.
9.3 Handelt es sich bei den Liefergegenständen um gebrauchte Gegenstände, und werden diese ausdrücklich als gebrauchte Gegenstände an den Kunden veräußert, so erfolgt die Lieferung unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungsansprüche. Dies gilt nicht bei technisch überholten Gegenständen.
9.4 Ist der Liefergegenstand zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Kunden übergeht, mit Fehlern behaftet oder fehlen ihm zu dieser Zeit zugesicherte Eigenschaften, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Soweit dem Kunden zumutbar, sind wir zu einer 3-maligen Nachbesserung berechtigt. Lassen wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geliefert oder den Mangel behoben zu haben, oder schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so hat der Kunde nach seiner Wahl einen Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des vereinbarten Preises oder im Falle des Fehlens von zugesicherten Eigenschaften einen Anspruch auf Schadensersatz.
9.5 Keine Gewährleistungsansprüche des Kunden bestehen:
- bei Mängeln, die durch unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung durch den Kunden oder einen Dritten entstanden sind.
9.6 Nimmt uns der Kunde auf Gewährleistung in Anspruch, und stellt sich heraus, dass ein Gewährleistungsanspruch nicht besteht (z.B. Anwenderfehler, unsachgemäße Behandlung des Kaufgegenstandes, Nichtbestehen eines Mangels), so hat uns der Kunde alle im Zusammenhang mit der Überprüfung des Kaufgegenstandes entstehenden Kosten zu ersetzen, sofern er unsere Inanspruchnahme leichtfertig, grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat.
10. Herstellergarantie
Soweit vom Hersteller für den Liefergegenstand eine freiwillige Garantie gegenüber dem Kunden gewährt wird, richten sich Art und Umfang der Garantieleistungen ausschließlich nach dem Inhalt der Herstellergarantie. Aus dieser Garantie kann ausschließlich der Hersteller in Anspruch genommen werden. Die uns nach Ziff. 9 treffende Gewährleistungsverpflichtung bleibt hiervon unberührt.
11. Sonstige Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (Culpa in contrahendo) oder aus unerlaubter Handlung sind gegenüber uns und unseren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht in Fällen, in denen es sich um eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten / wesentlicher vorvertraglicher Pflichten (Kardinalspflichten) handelt. Haften wir infolge leichter Fahrlässigkeit, so ist der Anspruch auf Ersatz des typischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt; im Falle der Culpa in contrahendo oder der positiven Vertragsverletzung haften wir nicht für einen Schaden, der das positive Interesse übersteigt.
12. Datensicherung
Der Kunde ist zur Sicherung der von ihm auf den Liefergegenstand aufgespielten Daten durch Überspielung auf externen Datenträger verpflichtet.
13, Verletzung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten Dritter
13.2 Wird der Kunde wegen der Verletzung von Rechten Dritter oder auf Unterlassung der Weiterbenutzung des Liefergegenstandes in Anspruch genommen; so hat er uns hierüber unverzüglich zu informieren.
13.2 Ist der Liefergegenstand mit Rechten Dritter, die gegen den Kunden geltend gemacht werden können, behaftet (Rechtsmangel), so sind wir berechtigt, den Rechtsmangel innerhalb angemessener Frist durch entsprechende Änderung des Liefergegenstandes oder Ersatzlieferung zu beseitigen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Hierdurch entstehende Kosten tragen wir. Anderenfalls ist der Kunde berechtigt, die gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend zu machen.
13.3 Sind wir zu einer Beseitigung des Rechtsmangels nicht in der Lage, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Nichterfüllung nach Maßgabe von Ziff. 5.2.(s.o.) begrenzt. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Bestellers auf Rücktritt vom Vertrag und die Geltendmachung der nachgewiesenen Aufwendungen, die dem Besteller durch die Rechtsverfolgung des Dritten entstanden sind.
14. Gerichtsstand und Erfüllungsort
14.1 Auf diesen Vertrag und die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
14.2 Gegenüber Vollkaufleuten ist für alte aus der Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche als Gerichtsstand und Erfüllungsort Pforzheim vereinbart.